Die Fälschung von Geld stellt nicht nur eine erhebliche Bedrohung für die Wirtschaft dar, sondern zieht auch strenge strafrechtliche Konsequenzen nach sich. Im Jahr 2020 wurden mehr als 1100 Fälle von Geldfälschungen in der polizeilichen Kriminalitätsstatistik erfasst, ein Umstand, der die Dringlichkeit und Wichtigkeit dieses Themas unterstreicht.
Rechtliche Grundlagen der Geldfälschung
Im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) wird die Geldfälschung in § 146 Abs. 1 detailliert definiert. Wenn Du Dich mit dem Thema Geldfälschung beschäftigst, ist es entscheidend zu verstehen, dass jede Handlung, die darauf abzielt, Falschgeld herzustellen, in Umlauf zu bringen oder mit gefälschtem Geld zu handeln, unter diesen Paragrafen fällt. Das bedeutet, dass bereits der Versuch, Falschgeld zu erzeugen oder zu verbreiten, als Straftat gewertet wird und somit strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Eine besondere Schwere erhält der Tatbestand, wenn die Geldfälschung gewerbsmäßig oder im Rahmen einer Bandenaktivität erfolgt. Diese Formen der Geldfälschung implizieren eine organisierte, auf Gewinn ausgerichtete Vorgehensweise, die darauf abzielt, durch die kontinuierliche Herstellung und Verbreitung von Falschgeld Profit zu erzielen. Die rechtlichen Konsequenzen für solche spezifischen Formen der Geldfälschung sind deutlich härter und spiegeln die erhöhte kriminelle Energie und das größere Schadenspotenzial wider.
Strafmaß bei Geldfälschung
Wenn Du wegen Geldfälschung verurteilt wirst, sieht das Gesetz ein Strafmaß von nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Dies stellt die Mindestgrenze dar, was bedeutet, dass bei einer Verurteilung wegen dieses Delikts die Strafe in jedem Fall mindestens ein Jahr beträgt. Abhängig von den Umständen des Falles und der Schwere der Tat kann die Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren andauern. Diese Spanne zeigt die Ernsthaftigkeit, mit der der Gesetzgeber das Verbrechen der Geldfälschung behandelt.
Die Situation verschärft sich weiter, wenn die Geldfälschung gewerbsmäßig oder als Teil einer bandenmäßigen Zusammenarbeit erfolgt. In diesen Fällen liegt das Strafmaß zwischen zwei und 15 Jahren Freiheitsstrafe. Diese Regelung spiegelt wider, wie gravierend der Gesetzgeber die organisierte Kriminalität und die damit verbundene Geldfälschung einschätzt. Es zeigt auch, dass die Beteiligung an solchen organisierten Verbrechen als besonders schädlich für die Gesellschaft angesehen und dementsprechend hart bestraft wird.
Die deutliche Anhebung der Mindeststrafe bei gewerbs- oder bandenmäßiger Geldfälschung auf zwei Jahre hat signifikante Auswirkungen auf die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung. Für Verurteilte bedeutet dies, dass bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren die Chancen auf eine Bewährung erheblich sinken und in den meisten Fällen der Strafvollzug unausweichlich wird.
Möglichkeiten der Strafmilderung
Trotz der strengen Strafen, die für Geldfälschung vorgesehen sind, erkennt das Gesetz die Möglichkeit von minderschweren Fällen an. In solchen Fällen können die Gerichte eine geringere Strafe verhängen, was bedeutet, dass das Strafmaß bei einer Verurteilung wegen Geldfälschung flexibler gestaltet werden kann. Für minderschwere Fälle sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Wenn gewerbsmäßige oder bandenmäßige Geldfälschung vorliegt, aber als minderschwerer Fall eingestuft wird, reicht der Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Diese Regelungen bieten einen gewissen Spielraum für die Gerichte, um die Umstände des Einzelfalls und die persönlichen Hintergründe des Täters angemessen zu berücksichtigen. Es ermöglicht eine gerechtere Strafzumessung, die das Ausmaß der kriminellen Aktivität und die individuelle Verantwortung des Täters widerspiegelt.
Die Feststellung, ob ein minderschwerer Fall vorliegt, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab und erfordert eine eingehende Prüfung der Gesamtumstände der Tat. Dazu zählen unter anderem das Ausmaß der Beteiligung an der Geldfälschung, die Motivation hinter der Tat und ob der Täter bereits in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Diese individuelle Betrachtungsweise stellt sicher, dass das Strafmaß nicht nur die Tat selbst, sondern auch die Persönlichkeit des Täters berücksichtigt.