Pfändungsschutzkonto: Erstmalig jährliche Änderungen bei Pfändungsfreigrenzen

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Das Jahr 2022 bringt aufgrund vieler Entwicklungen im Bereich Inflation, Pandemie etc. erneut eine Änderung der Pfändungsfreigrenzen, obwohl diese in der Regel lediglich alle zwei Jahre angepasst werden. Die Anpassung geht auf eine Reglung zurück, die besagt, dass die Freigrenze alle zwei Jahre erhöht werden muss. Dies geschah im letzten Jahr, indem die besagte Pfändungsfreigrenze um 6,28 Prozent erhöht worden ist. Dieses Jahr gibt es nun am 1. Juli eine weitere Anpassung um weitere 2,46 Prozent auf nun insgesamt 1.283,42 Euro. Dies könnte mitunter der steigenden Inflation in Deutschland geschuldet sein. Diese befindet sich mittlerweile – Stand Dezember 2021 – bei 5,3 Prozent.

Was sagen die Pfändungsfreigrenzen aus?

Die Pfändungsfreigrenzen dienen dazu, verschuldeten Personen das vorgeschriebene Existenzminimum zu gewährleisten. Ergo darf ein bestimmter Teil des Einkommens nicht gepfändet werden. Wie hoch diese Freigrenze im Einzelnen ist, kann in der Pfändungstabelle auf Sozialleistungen.info eingesehen werden. Der Staat will somit sicherstellen, dass der Schuldner trotz der Probleme keinerlei Probleme beim Grundbedarf wie Miete, Strom, Ernährung etc. bekommt. Derzeit liegt der Freibetrag beim Pfändungsschutzkonto, auch P-Konto genannt, bei 1.252,64 Euro. Dies gilt noch bis zum 1. Juli 2021. Ab diesem Zeitpunkt würde die Freigrenze auf 1.266,85 Euro angehoben werden. Die Regelungen derartiger Freigrenzen müssen von Kreditinstituten sowie Arbeitgebern beachtet werden. Der Schuldner muss jedoch aktiv werden, sollten individuelle Freibeträge seitens der Gerichte festgesetzt werden. In der Regel würde sich in dem Fall ein Vollstreckungsbeamter der zugehörigen Vollstreckungsstelle beim Schuldner melden.

Anpassungen der Pfändungstabelle beachten

Bei den Pfändungstabellen kommt es regelmäßig zu Änderungen beziehungsweise Anpassungen. Somit sollten die neuen Regulierungen stets beachtet und im Vorfeld eingesehen werden. So tritt ab dem 1. Juli dieses Jahres die neue Pfändungstabelle in Kraft. Im Vergleich zum Vorjahr könnte ein alleinstehender Schuldner nun knapp 30 Euro mehr pro Monat einbehalten. Gerade bei sozial schwächeren Personen können 30 Euro schlichtweg den Unterschied machen. Ausnahmen liegen im Falle von Unterhaltszahlungen vor. In einer derartigen Situation darf in der Regel nichts gepfändet werden, sollte das Grundeinkommen sich im normalen Bereich befinden. Auch diese Ausnahmeregelungen sind in den Pfändungstabellen einzusehen. Im Falle der Unterhaltszahlungen würde sich die Freigrenze noch einmal um einen großen Teil verschieben. Stand jetzt würde sich die Pfändungsfreigrenze auf 1.729,99 Euro belaufen. Sofern der Schuldner gegenüber zwei Personen unterhaltspflichtig ist sogar auf 1.989,99 Euro.

Berechnung des pfändbaren Einkommens nach § 850c ZPO

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Welche Vorteile hat ein Pfändungsschutzkonto?

Das sogenannte P-Konto bietet dem Schuldner die Sicherheit laufende Kosten und elementare Einkäufe der Grundnahrungsmittel weiterhin tätigen zu können. Ein Pfändungsschutzkonto sorgt somit dafür, dass ein großer Teil des Einkommens nicht gepfändet werden darf. Zusätzlich zählt im Falle einer Verbraucherinsolvenz der Wert der Pfändungsfreigrenze nicht zur bestimmenden Insolvenzmasse. Das P-Konto ist zudem nicht vom Insolvenzverwalter aufzulösen. Der Pfändungsschutz wird nämlich nur auf Erlass des Schuldners errichtet. Doch ganz kostenlos ist die Nutzung eines Pfändungsschutzkontos nicht. So fallen dem Schuldner aufgrund dessen einige Gebühren an. Jedoch dürfen diese Gebühren seitens der Bank nicht die herkömmlichen Kontogebühren überschreiten. Lediglich Sonderleistungen, wie unter anderem Buchungen, können zu zusätzlichen Kosten für den Kontoinhaber führen. Ein weiterer Nachteil für den Kontoinhaber ist, dass bei Ausbringung einer Pfändung mit Vorhandenseins eines Pfändungsschutzkontos nur so viel ausgezahlt wird, wie sich aktuell oberhalb der Freigrenze befindet. Ergo kann es schlichtweg vorkommen, dass zu keiner Zeit ein bestimmter Betrag oberhalb der Freigrenze zur Verfügung stünde und man somit schwerer bestehende Schulden abbezahlen kann.

Umwandlung von einem Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto

Sofern man sich dazu entschließen sollte, ein P-Konto zu eröffnen, kann das bestehende Girokonto bei der Bank unkompliziert umgewandelt werden. Dies funktioniert ebenso, wenn das Konto zu diesem Zeitpunkt einen negativen Kontostand aufweist. Der Antrag auf ein Pfändungsschutzkonto kann demnach trotzdem gestellt werden. Nach erfolgreicher Umwandlung in ein P-Konto ist jedoch zu beachten, dass das Konto auf Guthabenbasis geführt werden muss.

Ebenso ist es jeder Person gestattet, lediglich ein Pfändungsschutzkonto zu eröffnen, was letztlich selbsterklärend ist. Schließlich soll es der Person ermöglicht sein, nur über die vom Staat vorgeschriebene Freigrenze zu verfügen. Viele Personen, die über mehrere Konten bei unterschiedlichen Banken verfügen, sind sich dessen nicht immer zwingend bewusst. Sofern der Schuldner mehrere P-Konten eröffnet und dies bei den Banken auch durchbekommt, muss der Gläubiger zunächst einen Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht stellen. Der Antrag wird daraufhin seitens des Vollstreckungsgerichts geprüft, so dass die übrigen Konten geschlossen werden.

Sparen trotz Pfändungsschutzkonto

Dem Schuldner bleibt nach Abzug jeden Monat der besagte Restbetrag, um sein Leben damit zu finanzieren. Miete, Strom sind zum Beispiel laufende Fixkosten, die via Lastschrift abgebucht werden können. Fortan kann der Schuldner nur über den Differenzbetrag verfügen. Er muss jedoch nicht zwingend das Geld abheben. Sollte es passieren, dass der Schuldner kurz vor Ende des Monats noch über einen Restbetrag verfügt, kann er dies melden. Laut §899 PKoFoG steht es dem Schuldner frei, dies als Ansparung zu deklarieren. Fortan wird der überschüssige Betrag maximal drei Monate nicht von der bestehenden Pfändung erfasst. Der Schuldner kann letztlich die dreifache Pfändungsfreigrenze als Sparguthaben anhäufen.